AGBs
§ 1 Geltungsbereich, Form
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle
unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die AVB gelten nur,
wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die
Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware
selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern
nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung
des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform
mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige
Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(3) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder
ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und
insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt
haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch
dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn
vorbehaltlos ausführen.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer
(einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall
Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist,
vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere
schriftliche Bestätigung maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den
Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind
schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax)
abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei
Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur
klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die
gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar
abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch,
wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen,
Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige
Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form –
überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches
Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir
berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 7 Tagen nach seinem Zugang bei
uns anzunehmen.
(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung)
oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme
der Bestellung angegeben.
(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu
vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung),
werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die
voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb
der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise
vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers
werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung
in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung
durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft
abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft
oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
(3) Die Rechte des Käufers gem. § 8 dieser AVB und unsere gesetzlichen
Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund
Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben
unberührt
(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die
Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des
Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt
(Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir
berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen,
Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über.
Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der
zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit
Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur
Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine
Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im
Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des
Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich,
wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine
Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom
Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus
entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu
verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,50 Euro
Cent pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels
einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Bei
Nichtabnahme hat der Käufer pauschalierten Schadenersatz iHv 25% des
vereinbarten Kaufpreises zu zahlen.
Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche
(insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung,
Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende
Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns
überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende
Pauschale entstanden ist.
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere
jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab
Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt der Käufer die Transportkosten
ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten
Transportversicherung. Sofern wir nicht die im Einzelfall tatsächlich
entstandenen Transportkosten in Rechnung stellen, gilt eine Transportkostenpauschale
(ausschließlich Transportversicherung) i.H.v 25 EUR als vereinbart.
Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der
Käufer.
(2) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab
Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im
Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung
ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden
Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
(3) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der
Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen
Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines
weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch
auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(4) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur
insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten
ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere
gem. § 7 Abs. 6 Satz 2 dieser AVB unberührt.
(5) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis
durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach
den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls
nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei
Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen)
können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die
Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und
künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden
Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an
den verkauften Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger
Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur
Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden
Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei
Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen
Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des
Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet
nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt,
lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten.
Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur
geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur
Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen
Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu
veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die
nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung,
Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren
vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung,
Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so
erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten,
vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende
Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden
Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe
unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit
an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des
Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt.
Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer
seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner
Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung
eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir
verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur
weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Waren zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen
um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer
Wahl freigeben.
(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich
Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter
Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend
nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen
Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen
Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress
gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn
die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B.
durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die
Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die
Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und
Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns
(insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.
(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen
Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2
und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter
(z.B. Werbeaussagen), auf die uns der Käufer nicht als für ihn kaufentscheidend
hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung.
(4) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen
gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen
ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung
bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der
Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder
zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich
schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel
innerhalb von 3 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht
erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich
anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder
Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder
nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften
ausgeschlossen.
(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir
Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch
Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die
Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt
unberührt.
(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu
machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch
berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises
zurückzubehalten.
(7) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche
Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu
Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer
die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die
Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den
erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie
ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der
gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können
wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen
entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen,
es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
(9) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder
zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel
selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen
Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir
unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das
Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine
entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(10) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die
Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen
oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom
Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen
Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(11) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher
Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im
Übrigen ausgeschlossen.
(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden
Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von
vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen
Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im
Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei
einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher
Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche
Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
(Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner
regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung
jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens
begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei
Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir
nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir
einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit
der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann
der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu
vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers wird ausgeschlossen. Im
Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine
Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab
Ablieferung.
(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für
vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf
einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen
gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren
Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 Abs. 2 Satz 1
und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch
ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
(1) Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer
gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen
Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person
des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist
ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser
Geschäftssitz in Rosenheim. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer
iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am
Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen
Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.
Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen
Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
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